Europawahl 2024
Das Wahlsystem
In Deutschland erfolgt die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden. Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 der 720 Abgeordneten des Europäischen Parlaments.
Ansprechpartner für Wahlen im Rathaus Burgthann
Andrea Hermle
Tel.: 09183 401-30
E-Mail: wahl@burgthann.de
Stimmen und Sitzverteilung
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.Die Listen der Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen sind sogenannte geschlossene Listen, weil die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber von den Parteien durch Wahl festgelegt wurde und nicht verändert werden kann.Maßgebend für die Sitzzahl einer Partei oder einer sonstigen politischen Vereinigung ist die Anzahl der gültigen Stimmen, die für sie abgegeben wurden. Bei der Sitzverteilung werden alle Wahlvorschläge berücksichtigt. Seit der Europawahl 2014 gibt es keine Sperrklauselregelung mehr.
Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten (Oberverteilung) entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Summe aller gültigen Stimmen durch die Zahl der zu vergebenden Sitze von 96 geteilt. Entfallen danach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge, als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung genau die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Wahlvorschläge, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.
Im ersten Berechnungsschritt werden für jede Partei oder sonstige politische Vereinigung anteilig die Sitze zugeteilt, wie diese bundesweit Stimmen unter allen abgegeben gültigen Stimmen erreicht haben. In einem zweiten Berechnungsschritt werden für die Parteien oder sonstigen politische Vereinigungen, die mit Landeslisten teilgenommen haben, die ihr zustehende Anzahl an Sitzen aus dem vorherigen Schritt auf die Länder entsprechend ihrer Anzahl an Stimmen verteilt. Bei beiden Schritten gilt die Bedingung, dass die Zahl der zu vergebender Sitze einzuhalten ist.
Unionsbürger
Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.
Deutsche im Ausland
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.